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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. 1 Geltungsbereich

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1.1

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge zum Verkauf von Saatgut zwischen Quinoa Quality ApS (nachfolgend Verkäufer) und unseren Kunden (nachfolgend Kunde). Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Jede Absprache wegen dieses Vertrags muss schriftlich sein.

 

1.2

Der Verkäufer besteht jederzeit auf seinem Recht diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen werden 30 Kalendertage vorher sowohl auf der Webseite vom Verkäufer mitgeteilt als auch per E-Mail zum Kunden zugeschickt.

 

2. 1 Angebote, Kaufsaufträge und Auftragsbestätigungen

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2.1

Alle Angebote vom Verkäufer gelten 30 Tage, es sei denn, anders ausdrücklich im Angebot angegeben ist und, dass das Angebot in Bezug auf die Verfügbarkeit von Saatgut bedingt ist.

 

2.2

An alle Aufträge vom Kunden müssen wenigstens die Sorte und Menge vom gewünschten Saatgut, die Lieferadresse und das gewünschte Lieferdatum angegeben werden. Alle Aufträge sind erst für den Verkäufer verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

 

3.1

Die Saatgutpreise sind die Preise, die im Vertragsabschluss angegeben sind. Alle Preise enthalten nicht Steuer oder andere Abgaben wie zum Beispiel, aber nicht abgegrenzt zu, Mehrwehrsteuer, Punktsteuer und ähnliche Abgaben, die von gesetzlichen Behörden auferlegt worden sind.

 

3.2

Es sei denn anders in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich angegeben ist, muss die Zahlung von Saatgut per Banküberweisung ohne Aufrechnung oder Abzug erfolgen. Die Zahlungsfrist ist auf der Rechnung angegeben.

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3.3

Falls das Ansteigen der Kosten erst nach der Auftragsbestätigung, aber vor der Lieferung des Saatgutes entsteht, besteht der Verkäufer auf seinem Recht die Preise für schon bestätigte Auftragsbestätigungen, um die Kosten, die dem Verkäufer nicht unter Kontrolle hat, sowie Force Majeure, Mangel in Lager, Streike, Transport, Naturkatastrophe, Erhöhung von Behörden oder ähnliche Probleme, zu widerspiegeln, anzupassen.

 

3.4

Falls der Kunde die Zahlung der Rechnung mehr als 14 Kalendertage nach der Zahlungsfrist enthält, darf der Verkäufer die Lieferung, bis die Zahlung erfolgt, zurückhalten, oder den Lieferungsvertrag nach schriftlicher Erkundigung zum Kunden innerhalb sieben Kalendertagen nach der Zahlungsfrist kündigen. Bei Zahlung nach dem Verfallstag wird 1½% Zinsen pro Monat, bis die Zahlung erfolgt, berechnet.

 

4. Lieferbedingungen und verspätete Lieferung

 

4.1

Es sei denn anders ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vom Verkäufer angegeben ist, werden alle Lieferungen von „Ex work’s Supplier’s Warehouse“ in Übereinstimmung mit „Incoterms 2010“ stattfinden. Das Risiko von Verlust oder Beschädigung von Saatgut geht auf den Kunden in Übereinstimmung mit den verabredeten Lieferbedingungen über.  

 

4.2

Das Lieferdatum von Saatgut ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Falls der Verkäufer die Lieferung von Saatgut innerhalb vier Wochen nach dem abgemachten Lieferdatum enthält, darf der Kunde den Vertrag schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach den vier Wochen nach dem abgemachten Lieferdatum (insofern es die verspäteten Waren betrifft) ganz oder teilweise kündigen. Ferner darf der Kunde Rückerstattung für den Verlust, den er der Verspätung zufolge erlitten hat, mit den Beschränkungen, die den untenstehenden Verantwortungsbeschränkungen folgen, fordern. Diese sind die einzigen Befugnisse des Kunden bei verspäteter Lieferung.

 

4.3

Der Verkäufer besteht auf seinem Recht die Lieferung in Raten aufzuteilen.

 

5. Abnahmeprüfung und Mängelhaftung

 

5.1

Der Kunde muss das zugelieferte Saatgut beim Empfang kontrollieren. Es wird vom Verkäufer so aufgefasst, dass der Kunde das Saatgut entgegennimmt, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von fünf Kalendertagen nach dem entgegengenommenen Saatgut seine Absage und die Ursache der Absage schriftlich dem Verkäufer mitteilt.

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5.2

Die Frist der Absage betrifft nicht versteckte Mängel, die der Kunde beim Empfang des Saatguts aufgrund der üblichen Aufmerksamkeit hätte entdecken sollen, und die nicht nach der Lieferung verursacht worden sind, sowie nicht an andere als der Verkäufer zurückzuführen sind. Solche Forderungen müssen schriftlich unverzüglich, und spätestens fünf Kalendertage, nachdem der Kunde die Mängel festgestellt hat, mitgeteilt werden.

 

5.3

Der Verkäufer stellt sicher, dass eine versegelte Probe jeder Partei, die dem Kunden zugeliefert wird, unter der Kontrolle des Verkäufers entnommen und aufbewahrt wird. Beweis der Mängel des Saatguts kann nur aufgrund dieser versegelten Probe zurückgeführt werden und nicht aufgrund von Saatgut, das vom Silo oder von einer anderen Aufbewahrung des Kunden entnommen worden ist.     

 

6. Gewährleistung

 

6.1

Der Verkäufer garantiert die hohe Qualität des Saatguts des Verkäufers und, dass das Saatgut die europäischen Standards von Saatgutproduktion erfüllt. Die Gewährleistung des Verkäufers umfasst nur den Verlust von Produktion aufgrund Vernachlässigung des Verkäufers.

 

7. Verstoß gegen immaterielle Rechte

 

7.1

Das Saatgut des Verkäufers darf nur für die Produktion von Essen und Futter in einem Wirtschaftsjahr genutzt werden, eine andere Verwendung des Saatguts ist nicht gestattet. Falls das Saatgut des Verkäufers unberechtigt z.B. für die Produktion von Saatgut, zu einem späteren Wirtschaftsjahr gelagert wird oder an jemandem ohne Erlaubnis überträgt wird, wird dies als eine Vertragsverletzung angesehen, und der Verkäufer besieht sich auf sein Recht zuständige Abhilfe und Rechtsbehelf anzuwenden.

 

7.2

Falls das Saatgut des Verkäufers angesehen wird, das Patent, das Gebrauchsmodell, die Marke oder ein anderes immaterielles Eigentumsrecht einer dritten Partei zu verstoßen und der Kunde damit darin verhindert wird, das Saatgut zu verwenden, wird der Verkäufer nach eigener Wahl dafür bezahlen, dass entweder: (a) der Kunde trotzdem sein Saatgut verwenden darf oder (b) dem Kunden den Kaufpreis des Saatguts abzüglich eines angemessenen Betrags vom Verbrauch zurückgezahlt wird. Außerdem trägt der Verkäufer keinerlei die Verantwortung für Verstöße gegen immaterielle Rechte, und es kann deshalb keine anderen Forderungen gegen den Verkäufer gestellt werden.

 

8. Haftungsbegrenzung und Haftung für fehlerhafte Produkte

 

8.1

Falls eine der Parteien ihren Teil des Vertrags bricht, darf die nicht-brechende Partei eine Vergütung des Verlusts fordern. Jedoch muss die Vergütung den vorliegenden AGB folgen. Die Vergütung, worauf der Kunde Anspruch hat, darf den Preis des gekauften Saatguts, das zum Anlass der Vergütung gegeben hat, nicht übersteigen. Jedoch darf die Vergütung nie die bezahlte Summe, die der Kunde drei Monate lang unmittelbar vor der Forderung gestellt wurde, übersteigen. Der Kunde trägt die Beweislast der Forderung.

 

8.2

Der Verkäufer trägt nicht die Verantwortung für eventuelle Forderungen, die auf den Gebrauch vom Kunden vom Saatgut des Verkäufers auf dem Gebiet des Kunden, sowie Beschädigung von Saatgut, die zurück zu anderen Parteien als der Verkäufer zurückzuführen sind oder das Gebrauch des Saatguts in Kombination mit anderem Saatgut, gründen.

 

8.3

Der Verkäufer ist für die Schaden, die das Saatgut auf Sachen für wirtschaftliche Verwendung verursachen darf, sowie für einen direkten oder indirekten Verlust hiervon, nicht verantwortlich. Soweit es gestattet ist, erkennt der Verkäufer die Verantwortung für eventuelle Produktverhaftung ab. 

 

9. Force Majeure

 

9.1

Keine der Parteien wird davon angesehen seine Verpflichtungen zu brechen, wenn der Bruch auf höhere Gewalt z.B. Naturkatastrophe, Arbeitskonflikt, Krieg, Streike, Unruhen oder ähnliche Umstände außerhalb angemessener Kontrolle der Parteien beruht. Dies ist vorausgesetzt, dass die Partei, die sich auf Force Majeure beruft, den Zufall von Force Majeure nicht bei üblicher Aufmerksamkeit hättet vermeiden oder abhelfen können, und dass die Partei den Zufall von Force Majeure zur anderen Partei ohne unbegründete Verzögerungen, nachdem die Partei den Zufall von Force Majeure festgestellt hat, bekanntmacht. Wenn die Umstände, die mit Force Majeure verbunden sind, aufhören, müssen beide Parteien wieder ihre Verpflichtungen erfüllen. Falls eine der Parteien dafür berechtigt worden war, seine Verpflichtungen in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 30 Tagen mit Hinweis auf Force Majeure nicht zu erfüllen, hat jede Partei das Recht den betreffenden Auftrag mit einer vorausgehenden Frist von sieben Kalendertagen ohne Haftung zu stornieren.

 

10. Ergänzungen

 

10.1

Alle Verträge wegen Verkauf von Saatgut müssen in Übereinstimmung mit dänischem Gericht reguliert und ausgelegt werden. Hiermit wird von der Frage des anzuwendenden Rechts abgesehen. Das Internationale Kaufrecht (CISG) findet unter diesen AGB oder unter anderen Verträgen zwischen den Parteien keine Anwendung.

 

10.2

Jeder Zwist oder jede Auseinandersetzung in Bezug auf den Vertrag und diese AGB muss beim „Gericht von See und Handel“ in Kopenhagen (Sø- og Handelsretten i København) ausgetragen werden.

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